17 Nov · geschrieben von Schulleitung

Umgang mit einer Corona-Infektion/ Quarantäne

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

 

da sich in letzter Zeit vermehrt Unsicherheiten und Nachfragen bezüglich des Umgangs mit positiven Testergebnissen (beim eigenen Kind oder bei Sitznachbarn des eigenen Kindes) ergeben haben, finden Sie hier einen kurzen Überblick.

 

  1. Mein Kind ist positiv getestet

 

  • Umgehende Information an die Schule (Schule ist zur Weitergabe des Falls an das Gesundheitsamt verpflichtet)
  • Abklärung des Testergebnisses durch einen PCR-Test (Erziehungsberechtigte stellen selbst den Kontakt zum Kinder-/ Hausarzt her)
  • Kind darf nicht zur Schule. Gesundheitsamt ordnet Quarantäne an.
  • Beendigung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt. Kind darf wieder zur Schule

 

  1. Mein Kind saß in unmittelbarer Nähe zu einer später positiv getesteten Person

 

  • Entweder: Mein Kind ist vollständig geimpft

Es muss nicht in Quarantäne gehen, solange es keine Symptome aufweist. Der Schulbesuch ist weiterhin erlaubt. Es empfiehlt sich, regelmäßige Tests durchzuführen. Vor Unterrichtsbeginn können sich diese Schülerinnen und Schüler bei der Schulassistenz selbst testen.

 

  • Oder: Mein Kind ist nicht vollständig geimpft

Es muss auch ohne direkte Anweisung des Gesundheitsamtes nach Information durch die Schule oder die infizierte Person zu Hause bleiben und dort 10 Tage verweilen. Eine Freitestung nach 5 Tagen ist möglich.

Die Namen der betroffenen Schüler werden von der Schule an das Gesundheitsamt weitergegeben. Dieses meldet sich im Laufe der Zeit bei den Personen und ordnet ggf. die Quarantäne an.

Eine Quarantäne beschränkt sich selbstverständlich nicht nur auf den Schulbesuch, sondern auch auf alle Freizeitaktivitäten etc.

 

Hinweis: Die Schule darf keine Quarantäne anordnen. Die Pflicht einer jeden Person sich in Quarantäne zu begeben, die Kenntnis davon erhält, dass eine enge Kontaktperson nachweislich mit dem Coronavirus infiziert ist, ergibt sich aus der niedersächsischen Absonderungsverordnung (s.u.).

 

Die rechtliche Grundlage dieser Regelungen ergibt sich aus:

  • Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandangehörigen und Kontaktpersonen (Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung) vom 21. September 2021
  • Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg bezüglich der Anordnung einer häuslichen Isolation beziehungsweise Quarantäne beim Vorliegen eines positiven Befundes eines Abstrichs zum Nachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 12.10.2021
  • Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg bezüglich der Anordnung einer häuslichen Isolation beziehungsweise Quarantäne beim Vorliegen eines engen Kontaktes (ehem. Kategorie 1) innerhalb des infektiösen Zeitraums zu einer Person, bei der ein positiver Befund eines Abstrichs zum Nachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 vorliegt, vom 12.10.2021

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Schulleitung

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Kategorie: Schulleitung

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